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Genaxxon BioScience GmbHfon: +49 731 3608 123 www.genaxxon.com
fax: +49 731 3608 962 1 e-mail: info@genaxxon.com
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB – Stand 01.04.2011) der Genaxxon BioScience GmbH (im
folgenden Genaxxon)
I. Geltungsbereich
1. Diese AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge, die mit Genaxxon geschlossen werden.
Die Bedingungen gelten für Lieferungen von Waren oder anderen Gegenständen durch Genaxxon
und für sonstige Leistungen jeder Art, die Genaxxon gegenüber ihren Kunden erbringt, soweit
in den abgeschlossenen Kauf-, Dienst-, Lizenz- oder sonstigen Vertrag keine
entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden. Abweichende Vereinbarungen oder
entgegenstehende Vertragsbedingungen gelten nur, wenn sie von Genaxxon schriftlich bestätigt
werden.
Diese AGB gelten auch dann, wenn Genaxxon in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB
abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos
ausführt.
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte (Folgegeschäfte).
II. Auftragserteilung
1. Mündlich oder durch Datenübertragung erteilte Angebote werden erst dann rechtsverbindlich,
wenn sie von Genaxxon schriftlich bestätigt worden sind, oder wenn Genaxxon die Ware mit
Rechnung an den Käufer übersandt hat.
2. Die Angebote von Genaxxon sind freibleibend. Die Genaxxon erteilten Aufträge zu
Dienstleistungen und Lieferungen werden schriftlich bestätigt. Sie gelten in der schriftlich
bestätigten Form als vereinbart. Änderungen des Auftragsumfangs bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch Genaxxon.
3. Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen die dem Partner im Rahmen der
Auftragsverhandlungen und der Vertragsverhandlungen überlassen werden, dürfen vom Partner
nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen behält sich Genaxxon vor.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung von Genaxxon.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Bis zu einem Auftragswert von 250,00 Euro Netto werden 15,00 Euro Netto Versandkosten für
Sendungen bei Raumtemperatur innerhalb von Deutschland berechnet. Für Lieferungen, die
gekühlt (-20°C) versandt werden müssen, erhebt Genaxxon im Inland (Deutschland) eine Gebühr
von 25,00 Euro pro Lieferung bis zu einem Auftragswert von 300,00 Euro. Für Lieferungen, die
gekühlt (-20°C) versandt werden müssen, erhebt Genaxxon im Ausland (EU) eine zusätzliche
Gebühr von mindestens 40,00 Euro pro Lieferung. Der genaue Betrag hängt vom jeweiligen Land
ab, in das geliefert werden soll. Für Lieferungen auf Trockeneis (-80°C) erhebt Genaxxon
einen Zuschlag von 35,00 Euro für Lieferungen im Inland (Deutschland). Der Betrag von 35,00
Euro wird unabhängig vom Warenwert erhoben. Zusätzlich zum Zuschlag für Versandkosten werden
bis zu einem Mindestbestellwert von 75,00 Euro Netto 7,50 Euro Netto Mindermengenzuschlag
berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von Genaxxon
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
2. Es gilt jeweils die neueste Genaxxon Preisliste. Alle früheren verlieren automatisch ihre
Gültigkeit.
3. Genaxxon behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss
des Vertrages unvorhergesehene Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden von Genaxxon dem Besteller auf
Verlangen nachgewiesen.
4. Die Genaxxon ist berechtigt, bei Auftragserteilung bis zu 30% der von ihr bestätigten Kosten
in Rechnung zu stellen.
5. Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung sind Netto (ohne Abzug) binnen 14 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
6. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Genaxxon berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 5% p.a. über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz
zu fordern.
Falls Genaxxon in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Genaxxon
berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, Genaxxon
nachzuweisen, dass Genaxxon als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
7. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Genaxxon berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 5% p.a. über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz
zu fordern.
Falls Genaxxon in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Genaxxon
berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, Genaxxon
nachzuweisen, dass Genaxxon als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.05.2009) der Genaxxon BioScience GmbH
Genaxxon BioScience GmbH
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8. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von Genaxxon anerkannt sind. Wegen bestrittener
Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
IV. Pflichten des Auftraggebers bei der Anlieferung von Proben oder
Materialien
1. Der Auftraggeber versichert mit Übersendung von gentechnisch veränderten Proben,
Ausgangsprodukte oder Materialien, dass diese nach Gentechnikgesetz und
Gentechniksicherheitsverordnung der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind. Er übermittelt weiterhin
alle notwendigen Daten um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer seinerseits der
Aufzeichnungspflicht nachkommen kann. Diese Daten enthalten im Besonderen Angaben zu
Spender- und Empfängerorganismus, verwendete Vektoren und DNA-Sequenzabschnitte. Erfolgt vom
Auftraggeber keine Übermittlung dieser Informationen oder stellt sich heraus, daß vom
Auftraggeber wissentlich oder unwissentlich falsche Informationen gegeben wurden, kann der
Auftragnehmer die Bearbeitung des Auftrags abbrechen und den Auftrag für nichtig erklären.
In diesem Fall sind alle bis dahin entstandenen Kosten durch den Auftraggeber auszugleichen.
Für alle Folgeschäden, die durch Falschangaben des Auftraggebers entstehen haftet der
Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber ist für die einwandfreie Anlieferung der übersandten Proben,
Ausgangsprodukte und anderen Materialien bzw. zur Produktion übersandten Materialien allein
verantwortlich. Die Proben bzw. Materialien müssen in einem Zustand sein, der die
Weiterverarbeitung bzw. Herstellung von in Auftrag gegebenen Produkten ohne weiteres
ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Proben bzw. Materialien zurückzuweisen und den
abgeschlossenen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder für einen angemessenen Zeitraum
zu unterbrechen, sofern die Proben, Ausgangsprodukte bzw. Materialien diesen Anforderungen
nicht entsprechen.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor der Probenverarbeitung bzw. Ausführen der
Dienstleistung bzw. Produktion eine Anfangsuntersuchung der Proben bzw. Materialien
durchzuführen, um ihren Zustand überprüfen zu können. Die Kosten dieser Anfangsuntersuchung
trägt der Auftraggeber, wenn die Proben bzw. Materialien den in Abschnitt IV Abs. 1
beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen. Führt diese Anfangsuntersuchung zu dem
Ergebnis, dass eine Weiterverarbeitung bzw. die Produktion unmöglich oder nur unter
erschwerten Bedingungen möglich ist - insbesondere weil die Proben bzw. Materialien mit
weiteren Fremdmaterialien durchsetzt bzw. degradiert sind oder die angegebene DNA-Sequenz
nicht der tatsächlichen DNA-Sequenz entspricht- , ist der Auftragnehmer entsprechend der
unter Abschnitt IV Abs. 1 getroffenen Regelungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses
berechtigt. Bereits aufgewendete Kosten des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber.
Besitzen die Probe oder das Ausgangsprodukt bzw. die Materialien eine Eigenschaft oder
Stoffe, welche seitens des Auftraggebers nicht mitgeteilt worden sind und verzögert sich
dadurch die Fertigstellung des Auftrages, ist der Auftragnehmer berechtigt, die insoweit
entstehenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dieser hat das Recht, vom
Vertrag zurückzutreten; bis dahin entstandene Kosten sind durch den Auftraggeber
auszugleichen. Wird aus den oben genannten Gründen die Durchführung des Auftrages unmöglich,
ist der Auftraggeber verpflichtet, bis dahin bei der Auftragnehmer entstandene Kosten
auszugleichen.
V. Probenmaterial
Vom Auftraggeber eingesandte Proben und Ausgangsmaterialien gehen, soweit für die
Auftragserfüllung notwendig, in das Eigentum von Genaxxon über. Demgegenüber kann von
Genaxxon nicht benötigtes Probenmaterial auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers an
diesen zurückgesandt bzw. entsorgt werden. Dabei entstehende Kosten
(Transport/Versicherung/Entsorgung etc.) trägt der Auftraggeber.
VI. Proben / Produkte / Entwicklungen von GENAXXON
Wenn nichts anderes schriftlich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wurde,
sind alle von Genaxxon hergestellten oder veränderten Proben, Produkte und Materialien sowie
alle Entwicklungen materieller und nichtmaterieller Art ausschließlich für Forschungszwecke
bestimmt.
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VII. Besondere Pflichten des Auftraggebers bei Nukleinsäuren
1. Es wird ausdrücklich auf Abschnitt IV Abs. 1 verwiesen.
2. Beinhalten die von Genaxxon gelieferten Waren bzw. Analysen Nukleinsäuresequenzen oder
Informationen darüber, welche bei der Auftragsvergabe nicht vom Auftraggeber übermittelt
wurden, sondern geistiges Eigentum von Genaxxon sind, so bedarf die Weitergabe oder
Verwertung jeglicher von Genaxxon gemachten Angaben einer ausdrücklichen und schriftlichen,
jederzeit widerruflichen Zustimmung durch die Genaxxon. Diese Regelung gilt auch für den
Fall, dass der Auftraggeber seinerseits durch eigene Untersuchungen am Auftragsgegenstand
Daten erhält.
3. Gelieferte Nukleinsäuren bzw. nukleinsäurehaltige Produkte, welche auf dem geistigen
Eigentum von Genaxxon beruhen, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von Genaxxon
kopiert, hergestellt oder vervielfältigt werden. Erfolgt eine Weitergabe mit Zustimmung von
Genaxxon, ist der Auftraggeber verpflichtet, durch entsprechende vertragliche Regelungen
sicherzustellen, dass die Verpflichtungen gem. Abschnitt VI Abs. 1 und 2 an den Erwerber
weitergegeben wird.
4. Der Auftraggeber haftet für die durch jegliche Zuwiderhandlung entstehenden Schäden.
5. Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten der Auftraggeber gem. Abschnitt VI werden in jedem
Fall mit einer Vertragsstrafe geahndet, die mindestens 200% vom Auftragswert (brutto)
beträgt.
VIII. Lieferung und Abnahme
1. Bis zu einem Mindestbestellwert von 250,00 Euro werden 15,00 Euro Versandkosten für
Sendungen bei Raumtemperatur berechnet. Ab einem Mindestbestellwert von 250,00 Euro
verstehen sich die Preise netto in Euro zu dem am Tag der Lieferung gültigen Preisen bei
Direktbezug und sind unverbindlich. Für Lieferungen, die gekühlt (-20°C) versandt werden
müssen, erhebt Genaxxon im Inland (Deutschland) eine Gebühr von 25,00 Euro pro Lieferung bis
zu einem Auftragswert von 300,00 Euro. Für Lieferungen, die gekühlt (-20°C) versandt werden
müssen, erhebt Genaxxon im Ausland (EU) eine zusätzliche Gebühr von mindestens 40,00 Euro
pro Lieferung. Der genaue Betrag hängt vom jeweiligen Land ab, in das geliefert werden soll.
Für Lieferungen auf Trockeneis (-80°C) erhebt Genaxxon einen Zuschlag von 35,00 Euro für
Lieferungen im Inland (Deutschland). Der Betrag von 35,00 Euro wird unabhängig vom Warenwert
erhoben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von Genaxxon
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
2. Der Beginn der von Genaxxon angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus, ferner das fristgerechte Eintreffen von Proben, welche die Qualifikation von
Abschnitt IV erfüllen.
3. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
Genaxxon die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, - hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten
von Genaxxon oder deren Unterlieferanten eintreten - hat Genaxxon auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Genaxxon, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Genaxxon von ihrer Verpflichtung frei, so kann der
Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände
kann sich Genaxxon nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
5. Setzt der Auftraggeber Genaxxon, nachdem diese bereits in Verzug geraten ist, eine
angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser
Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der
Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die
Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
6. Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 3 und 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches
Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von
Genaxxon zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist
Genaxxon berechtigt, den Ersatz des Genaxxon entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes in dem Zeitpunkt
auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
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fax: +49 731 3608 962 4 e-mail: info@genaxxon.com
IX. Gewährleistung für Produkte / Entwicklungen
1. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377,
378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Der Auftraggeber hat unverzüglich zu prüfen, ob der gelieferte Auftragsgegenstand von der
vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem
gebotenen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich Genaxxon
angezeigt, so gilt der Auftragsgegenstand hinsichtlich solcher Mängel, im besonderen
Beschaffenheit und Menge, als genehmigt. Genaxxon behält sich geringfügige Abweichungen der
Ware oder Ausführungen von den Angaben in den Genaxxon Katalogen und Internetseite vor.
Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungsnummer des
beanstandeten Auftragsgegenstandes zu erheben. Die Untersuchung des beanstandeten
Auftragsgegenstandes ist Genaxxon oder einem von Genaxxon beauftragten Sachverständigen zu
ermöglichen. Genaxxon ist nicht verpflichtet, den Auftragsgegenstand, der Genaxxon ohne
vorheriges Einverständnis zurückgeschickt worden ist, zurückzusenden oder für seine
Aufbewahrung zu sorgen. Reklamationen entbinden nicht von den Zahlungsverpflichtungen.
2. Soweit ein von GENAXXON zu vertretender Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, ist
Genaxxon nach Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung ist Genaxxon verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Auftragsgegenstand nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Ist Genaxxon zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Genaxxon
zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung
fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers -
gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Genaxxon haftet deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Genaxxon
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit nicht die Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen
des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
6. Sofern Genaxxon fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, haftet Genaxxon auf
Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
7. Soweit für den Verkehr mit den einzelnen Produkten behördliche Bestimmungen gelten, sind
diese vom Besteller zu beachten. Genaxxon lehnt jeden Haftungsrückgriff für Schäden ab,
welche die Genaxxon Kunden durch Nichtbeachtung von Schutzgesetzen (z.B.
Gefahrstoffverordnung) verursacht haben. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der
Beachtung irgendwelcher Schutzrechte Dritter.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist
eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit
keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
9. Werden Benutzungshinweise von Genaxxon nicht befolgt bzw. die von Genaxxon angegebenen
Lager- und/oder Transportbedingungen nicht eingehalten, Änderungen an den Produkten
vorgenommen oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat,
nicht widerlegt.
10. Die von Genaxxon hergestellten oder im Zuge der Auftragsbearbeitung veränderten Materialien
und Proben sind ausschließlich für den in-vitro Gebrauch und nicht im lebenden Organismus
(Mensch oder Tier) bestimmt. Genaxxon haftet nicht für jegliche Schäden, die durch falschen
Einsatz / Anwendung der von Genaxxon hergestellten oder veränderten Materialien und Proben
entstehen.
X. Haftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt IX und X vorgesehen, ist -
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
2. Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
3. Soweit die Haftung von Genaxxon ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung Angestellter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter sowie von
Erfüllungsgehilfen Genaxxon.
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XI. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die
Genaxxon aus gegenwärtigen und künftigen Lieferungen bis zum Ausgleich aller Salden gegen
den Auftraggeber zustehen. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der
Veräußerung von Vorbehaltsware aus gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen von Genaxxon
mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang des Eigentumsanteiles zur Sicherung an Genaxxon ab.
Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so
beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung (einschließlich
Umsatzsteuer) von Genaxxon für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Solange der Auftraggeber
seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Genaxxon ordnungsgemäß nachkommt,
darf er über die im Eigentum von Genaxxon stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang
verfügen und die an Genaxxon abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug
oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist
Genaxxon berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware
zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn Genaxxon dies
ausdrücklich bestätigt. Übersteigt der Wert Genaxxon eingeräumten Sicherheiten die Forderung
von GENAXXON um mehr als 10%, so wird Genaxxon auf Verlangen des Auftraggebers insoweit
Sicherheiten nach der Wahl von Genaxxon freigeben.
XII. Geheimhaltungspflicht
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, über die Zusammensetzung und Inhalt der von Genaxxon
gelieferten Produkte und zugrunde liegenden Entwicklungen Stillschweigen zu bewahren.
2. Entsprechend verpflichtet sich Genaxxon zum Stillschweigen über den Inhalt der erteilten
Aufträge und übersandten Unterlagen.
XIII. Schriftform
1. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Festlegung und schriftlichen
Bestätigung.
XIV. Speicherung von Daten
1. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die aus dem Auftragsverhältnis und
dem Ergebnis der von Genaxxon durchgeführten Dienstleistungen und Entwicklungen erhaltenen
Daten gespeichert werden, auch wenn es sich um personenbezogene Daten handelt.
XV. Gerichtsstand, Anwendung deutschen Rechts
1. Erfüllungsort der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ulm. Ist der
Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 38 I ZPO, wird als beiderseitiger
Gerichtsstand auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Scheck-, und Wechselforderungen Ulm
vereinbart. Genaxxon ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Sitz dessen Unternehmen
bzw. an seinem Wohnsitz zu verklagen.
2. Auf die Vertragsbeziehungen zwischen Genaxxon und dem Auftraggeber findet deutsches Recht
Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf finden keine
Anwendung.
XVI. Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des übrigen Vertrages unwirksam sein,
so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden alsdann
Bestimmungen vereinbaren, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe
kommen.Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB – Stand 01.05.2009) der Genaxxon BioScience GmbH (im
folgenden Genaxxon)
I. Geltungsbereich
1.
Diese AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge, die mit Genaxxon geschlossen werden.
Die Bedingungen gelten für Lieferungen von Waren oder anderen Gegenständen durch Genaxxon
und für sonstige Leistungen jeder Art, die Genaxxon gegenüber ihren Kunden erbringt, soweit
in den abgeschlossenen Kauf-, Dienst-, Lizenz-oder sonstigen Vertrag keine
entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden. Abweichende Vereinbarungen oder
entgegenstehende Vertragsbedingungen gelten nur, wenn sie von Genaxxon schriftlich bestätigt
werden.
Diese AGB gelten auch dann, wenn Genaxxon in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB
abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos
ausführt.
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte (Folgegeschäfte).
II. Auftragserteilung
1.
Mündlich oder durch Datenübertragung erteilte Angebote werden erst dann rechtsverbindlich,
wenn sie von Genaxxon schriftlich bestätigt worden sind, oder wenn Genaxxon die Ware mit
Rechnung an den Käufer übersandt hat.
2.
Die Angebote von Genaxxon sind freibleibend. Die Genaxxon erteilten Aufträge zu
Dienstleistungen und Lieferungen werden schriftlich bestätigt. Sie gelten in der schriftlich
bestätigten Form als vereinbart. Änderungen des Auftragsumfangs bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch Genaxxon.
3.
Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen die dem Partner im Rahmen der
Auftragsverhandlungen und der Vertragsverhandlungen überlassen werden, dürfen vom Partner
nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Eigentums-, Urheber-und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen behält sich Genaxxon vor.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung von Genaxxon.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Bis zu einem Mindestbestellwert von 250,00 Euro werden 15,00 Euro Versandkosten für
Sendungen bei Raumtemperatur berechnet. Ab einem Mindestbestellwert von 250,00 Euro
verstehen sich die Preise netto in Euro zu dem am Tag der Lieferung gültigen Preisen bei
Direktbezug und sind unverbindlich. Für Lieferungen, die gekühlt (-20°C) versandt werden
müssen, erhebt Genaxxon im Inland (Deutschland) eine Gebühr von 25,00 Euro pro Lieferung bis
zu einem Auftragswert von 300,00 Euro. Für Lieferungen, die gekühlt (-20°C) versandt werden
müssen, erhebt Genaxxon im Ausland (EU) eine zusätzliche Gebühr von mindestens 40,00 Euro
pro Lieferung. Der genaue Betrag hängt vom jeweiligen Land ab, in das geliefert werden soll.
Für Lieferungen auf Trockeneis (-80°C) erhebt Genaxxon einen Zuschlag von 35,00 Euro für
Lieferungen im Inland (Deutschland). Der Betrag von 35,00 Euro wird unabhängig vom Warenwert
erhoben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von Genaxxon
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
2.
Es gilt jeweils die neueste Genaxxon Preisliste. Alle früheren verlieren automatisch ihre
Gültigkeit.
3.
Genaxxon behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss
des Vertrages unvorhergesehene Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden von Genaxxon dem Besteller auf
Verlangen nachgewiesen.
4.
Die Genaxxon ist berechtigt, bei Auftragserteilung bis zu 30 % der von ihr bestätigten
Kosten in Rechnung zu stellen.
5.
Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung sind netto (ohne Abzug) binnen 14 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
6.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Genaxxon berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 5 % p.a. über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen
Basiszinssatz zu fordern.
Falls Genaxxon in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Genaxxon
berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, Genaxxon
nachzuweisen, dass Genaxxon als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
7.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Genaxxon berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 5 % p.a. über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen
Basiszinssatz zu fordern.
Falls Genaxxon in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Genaxxon
berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, Genaxxon
nachzuweisen, dass Genaxxon als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
Genaxxon BioScience GmbH
fon: +49 731 3608 123 www.genaxxon.com
fax: +49 731 3608 962 1 e-mail: info@genaxxon.com
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.05.2009) der Genaxxon BioScience GmbH
8.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von Genaxxon anerkannt sind. Wegen bestrittener
Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
IV. Pflichten des Auftraggebers bei der Anlieferung von Proben oder
Materialien
1.
Der Auftraggeber versichert mit Übersendung von gentechnisch veränderten Proben,
Ausgangsprodukte oder Materialien, daß diese nach Gentechnikgesetz und
Gentechniksicherheitsverordnung der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind. Er übermittelt weiterhin
alle notwendigen Daten um sicherzustellen, daß der Auftragnehmer seinerseits der
Aufzeichnungspflicht nachkommen kann. Diese Daten enthalten im Besonderen Angaben zu
Spender-und Empfängerorganismus, verwendete Vektoren und DNA-Sequenzabschnitte. Erfolgt vom
Auftraggeber keine Übermittlung dieser Informationen oder stellt sich heraus, daß vom
Auftraggeber wissentlich oder unwissentlich falsche Informationen gegeben wurden, kann der
Auftragnehmer die Bearbeitung des Auftrags abbrechen und den Auftrag für nichtig erklären.
In diesem Fall sind alle bis dahin entstandenen Kosten durch den Auftraggeber auszugleichen.
Für alle Folgeschäden, die durch Falschangaben des Auftraggebers entstehen haftet der
Auftraggeber.
2.
Der Auftraggeber ist für die einwandfreie Anlieferung der übersandten Proben,
Ausgangsprodukte und anderen Materialien bzw. zur Produktion übersandten Materialien allein
verantwortlich. Die Proben bzw. Materialien müssen in einem Zustand sein, der die
Weiterverarbeitung bzw. Herstellung von in Auftrag gegebenen Produkten ohne weiteres
ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Proben bzw. Materialien zurückzuweisen und den
abgeschlossenen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder für einen angemessenen Zeitraum
zu unterbrechen, sofern die Proben, Ausgangsprodukte bzw. Materialien diesen Anforderungen
nicht entsprechen.
3.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor der Probenverarbeitung bzw. Ausführen der
Dienstleistung bzw. Produktion eine Anfangsuntersuchung der Proben bzw. Materialien
durchzuführen, um ihren Zustand überprüfen zu können. Die Kosten dieser Anfangsuntersuchung
trägt der Auftraggeber, wenn die Proben bzw. Materialien den in Abschnitt IV Abs. 1
beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen. Führt diese Anfangsuntersuchung zu dem
Ergebnis, dass eine Weiterverarbeitung bzw. die Produktion unmöglich oder nur unter
erschwerten Bedingungen möglich ist -insbesondere weil die Proben bzw. Materialien mit
weiteren Fremdmaterialien durchsetzt bzw. degradiert sind oder die angegebene DNA-Sequenz
nicht der tatsächlichen DNA-Sequenz entspricht-, ist der Auftragnehmer entsprechend der
unter Abschnitt IV Abs. 1 getroffenen Regelungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses
berechtigt. Bereits aufgewendete Kosten des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber.
Besitzen die Probe oder das Ausgangsprodukt bzw. die Materialien eine Eigenschaft oder
Stoffe, welche seitens des Auftraggebers nicht mitgeteilt worden sind und verzögert sich
dadurch die Fertigstellung des Auftrages, ist der Auftragnehmer berechtigt, die insoweit
entstehenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dieser hat das Recht, vom
Vertrag zurückzutreten; bis dahin entstandene Kosten sind durch den Auftraggeber
auszugleichen. Wird aus den oben genannten Gründen die Durchführung des Auftrages unmöglich,
ist der Auftraggeber verpflichtet, bis dahin bei der Auftragnehmer entstandene Kosten
auszugleichen.
V. Probenmaterial
Vom Auftraggeber eingesandte Proben und Ausgangsmaterialien gehen, soweit für die
Auftragserfüllung notwendig, in das Eigentum von Genaxxon über. Demgegenüber kann von
Genaxxon nicht benötigtes Probenmaterial auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers an
diesen zurückgesandt bzw. entsorgt werden. Dabei entstehende Kosten
(Transport/Versicherung/Entsorgung etc.) trägt der Auftraggeber.
VI. Proben / Produkte / Entwicklungen von GENAXXON
Wenn nichts anderes schriftlich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wurde,
sind alle von Genaxxon hergestellten oder veränderten Proben, Produkte und Materialien sowie
alle Entwicklungen materieller und nichtmaterieller Art ausschließlich für Forschungszwecke
bestimmt.
Genaxxon BioScience GmbH
fon: +49 731 3608 123 www.genaxxon.com
fax: +49 731 3608 962 2 e-mail: info@genaxxon.com
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.05.2009) der Genaxxon BioScience GmbH
VII. Besondere Pflichten des Auftraggebers bei Nukleinsäuren
1.
Es wird ausdrücklich auf Abschnitt IV Abs. 1 verwiesen.
2.
Beinhalten die von Genaxxon gelieferten Waren bzw. Analysen Nukleinsäuresequenzen oder
Informationen darüber, welche bei der Auftragsvergabe nicht vom Auftraggeber übermittelt
wurden, sondern geistiges Eigentum von Genaxxon sind, so bedarf die Weitergabe oder
Verwertung jeglicher von Genaxxon gemachten Angaben einer ausdrücklichen und schriftlichen,
jederzeit widerruflichen Zustimmung durch die Genaxxon. Diese Regelung gilt auch für den
Fall, dass der Auftraggeber seinerseits durch eigene Untersuchungen am Auftragsgegenstand
Daten erhält.
3.
Gelieferte Nukleinsäuren bzw. nukleinsäurehaltige Produkte, welche auf dem geistigen
Eigentum von Genaxxon beruhen, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von Genaxxon
kopiert, hergestellt oder vervielfältigt werden. Erfolgt eine Weitergabe mit Zustimmung von
Genaxxon, ist der Auftraggeber verpflichtet, durch entsprechende vertragliche Regelungen
sicherzustellen, dass die Verpflichtungen gem. Abschnitt VI Abs. 1 und 2 an den Erwerber
weitergegeben wird.
4.
Der Auftraggeber haftet für die durch jegliche Zuwiderhandlung entstehenden Schäden.
5.
Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten der Auftraggeber gem. Abschnitt VI werden in jedem
Fall mit einer Vertragsstrafe geahndet, die mindestens 200 % vom Auftragswert (brutto)
beträgt.
VIII. Lieferung und Abnahme
1.
Bis zu einem Mindestbestellwert von 250,00 Euro werden 15,00 Euro Versandkosten für
Sendungen bei Raumtemperatur berechnet. Ab einem Mindestbestellwert von 250,00 Euro
verstehen sich die Preise netto in Euro zu dem am Tag der Lieferung gültigen Preisen bei
Direktbezug und sind unverbindlich. Für Lieferungen, die gekühlt (-20°C) versandt werden
müssen, erhebt Genaxxon im Inland (Deutschland) eine Gebühr von 25,00 Euro pro Lieferung bis
zu einem Auftragswert von 300,00 Euro. Für Lieferungen, die gekühlt (-20°C) versandt werden
müssen, erhebt Genaxxon im Ausland (EU) eine zusätzliche Gebühr von mindestens 40,00 Euro
pro Lieferung. Der genaue Betrag hängt vom jeweiligen Land ab, in das geliefert werden soll.
Für Lieferungen auf Trockeneis (-80°C) erhebt Genaxxon einen Zuschlag von 35,00 Euro für
Lieferungen im Inland (Deutschland). Der Betrag von 35,00 Euro wird unabhängig vom Warenwert
erhoben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von Genaxxon
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
2.
Der Beginn der von Genaxxon angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus, ferner das fristgerechte Eintreffen von Proben, welche die Qualifikation von
Abschnitt IV erfüllen.
3.
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform.
4.
Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
Genaxxon die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, -hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten
von Genaxxon oder deren Unterlieferanten eintreten -hat Genaxxon auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Genaxxon, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Genaxxon von ihrer Verpflichtung frei, so kann der
Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände
kann sich Genaxxon nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
5.
Setzt der Auftraggeber Genaxxon, nachdem diese bereits in Verzug geraten ist, eine
angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser
Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der
Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die
Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
6.
Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 3 und 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches
Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von
Genaxxon zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist
Genaxxon berechtigt, den Ersatz des Genaxxon entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes in dem Zeitpunkt
auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Genaxxon BioScience GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.05.2009) der Genaxxon BioScience GmbH
IX. Gewährleistung für Produkte / Entwicklungen
1.
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377,
378 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Der Auftraggeber hat unverzüglich zu prüfen, ob der gelieferte Auftragsgegenstand von der
vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem
gebotenen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich Genaxxon
angezeigt, so gilt der Auftragsgegenstand hinsichtlich solcher Mängel, im besonderen
Beschaffenheit und Menge, als genehmigt. Genaxxon behält sich geringfügige Abweichungen der
Ware oder Ausführungen von den Angaben in den Genaxxon Katalogen und Internetseite vor.
Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungsnummer des
beanstandeten Auftragsgegenstandes zu erheben. Die Untersuchung des beanstandeten
Auftragsgegenstandes ist Genaxxon oder einem von Genaxxon beauftragten Sachverständigen zu
ermöglichen. Genaxxon ist nicht verpflichtet, den Auftragsgegenstand, der Genaxxon ohne
vorheriges Einverständnis zurückgeschickt worden ist, zurückzusenden oder für seine
Aufbewahrung zu sorgen. Reklamationen entbinden nicht von den Zahlungsverpflichtungen.
2.
Soweit ein von GENAXXON zu vertretender Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, ist
Genaxxon nach Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung ist Genaxxon verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Auftragsgegenstand nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3.
Ist Genaxxon zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Genaxxon
zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung
fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
4.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich
aus welchen Rechtsgründen -ausgeschlossen. Genaxxon haftet deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Genaxxon
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
5.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit nicht die Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen
des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
6.
Sofern Genaxxon fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, haftet Genaxxon auf
Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
7.
Soweit für den Verkehr mit den einzelnen Produkten behördliche Bestimmungen gelten, sind
diese vom Besteller zu beachten. Genaxxon lehnt jeden Haftungsrückgriff für Schäden ab,
welche die Genaxxon Kunden durch Nichtbeachtung von Schutzgesetzen (z.B.
Gefahrstoffverordnung) verursacht haben. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der
Beachtung irgendwelcher Schutzrechte Dritter.
8.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist
eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit
keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
9.
Werden Benutzungshinweise von Genaxxon nicht befolgt bzw. die von Genaxxon angegebenen
Lager-und/oder Transportbedingungen nicht eingehalten, Änderungen an den Produkten
vorgenommen oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat,
nicht widerlegt.
10.
Die von Genaxxon hergestellten oder im Zuge der Auftragsbearbeitung veränderten Materialien
und Proben sind ausschließlich für den in-vitro Gebrauch und nicht im lebenden Organismus
(Mensch oder Tier) bestimmt. Genaxxon haftet nicht für jegliche Schäden, die durch falschen
Einsatz / Anwendung der von Genaxxon hergestellten oder veränderten Materialien und Proben
entstehen.
X. Haftung
1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt IX und X vorgesehen, ist ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs -ausgeschlossen.
2.
Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
3.
Soweit die Haftung von Genaxxon ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung Angestellter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter sowie von
Erfüllungsgehilfen Genaxxon.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.05.2009) der Genaxxon BioScience GmbH
XI. Eigentumsvorbehalt
Das
Eigentum an der gelieferten Ware bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die
Genaxxon aus gegenwärtigen und künftigen Lieferungen bis zum Ausgleich aller Salden gegen
den Auftraggeber zustehen. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der
Veräußerung von Vorbehaltsware aus gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen von Genaxxon
mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang des Eigentumsanteiles zur Sicherung an Genaxxon ab.
Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so
beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung (einschließlich
Umsatzsteuer) von Genaxxon für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Solange der Auftraggeber
seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Genaxxon ordnungsgemäß nachkommt,
darf er über die im Eigentum von Genaxxon stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang
verfügen und die an Genaxxon abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug
oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist
Genaxxon berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware
zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn Genaxxon dies
ausdrücklich bestätigt. Übersteigt der Wert Genaxxon eingeräumten Sicherheiten die Forderung
von GENAXXON um mehr als 10 %, so wird Genaxxon auf Verlangen des Auftraggebers insoweit
Sicherheiten nach der Wahl von Genaxxon freigeben.
XII. Geheimhaltungspflicht
1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, über die Zusammensetzung und Inhalt der von Genaxxon
gelieferten Produkte und zugrunde liegenden Entwicklungen Stillschweigen zu bewahren.
2.
Entsprechend verpflichtet sich Genaxxon zum Stillschweigen über den Inhalt der erteilten
Aufträge und übersandten Unterlagen.
XIII. Schriftform
1.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Festlegung und schriftlichen
Bestätigung.
XIV. Speicherung von Daten
1.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die aus dem Auftragsverhältnis und
dem Ergebnis der von Genaxxon durchgeführten Dienstleistungen und Entwicklungen erhaltenen
Daten gespeichert werden, auch wenn es sich um personenbezogene Daten handelt.
XV. Gerichtsstand, Anwendung deutschen Rechts
1.
Erfüllungsort der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ulm. Ist der
Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 38 I ZPO, wird als beiderseitiger
Gerichtsstand auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Scheck-, und Wechselforderungen Ulm
vereinbart. Genaxxon ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Sitz dessen Unternehmen
bzw. an seinem Wohnsitz zu verklagen.
2.
Auf die Vertragsbeziehungen zwischen Genaxxon und dem Auftraggeber findet deutsches Recht
Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf finden keine
Anwendung.
XVI. Salvatorische Klausel
1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des übrigen Vertrages unwirksam sein,
so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden alsdann
Bestimmungen vereinbaren, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe
kommen.
Genaxxon BioScience GmbH
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fax: +49 731 3608 962 5 e-mail: info@genaxxon.com The terms and conditions (Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGBs; 01.05.2009) of Genaxxon BioScience GmbH for download (pdf). Just click on the link:
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