a. Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Gültig ab August 2014
1. Geltung dieser Bedingungen
2. Vertragsschluss; Angebotsunterlagen
3. Lieferung
4. Versand, Gefahrtragung, Annahmeverzug
5. Preise
6. Beschaffenheitsvereinbarungen
7. Gewährleistung
8. Verbrauchsmaterialien
9. Haftung
10. Zahlungen
11. Eigentumsvorbehalt
12. Geistiges Eigentum, Schutzrechte Dritter
13. Geheimhaltungspflicht
14. Datenschutz
15. Sonstige Bestimmungen
1 Geltung dieser Bedingungen
1.1
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Genaxxon bioscience GmbH an den Kunden. Der Kunde erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen mit deren ausschließlicher Geltung einverstanden. Sie gelten ohne besondere Vereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
1.2
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich, soweit sie zu unserem Nachteil von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3
Wir behalten uns vor, unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Wirkung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden nach entsprechendem Hinweis jederzeit einseitig zu ändern.
2 Vertragsschluss; Angebotsunterlagen
2.1
Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn wir sie gegenüber dem Kunden durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen haben.
2.2
Unsere Außendienst- oder Verkaufsmitarbeiter haben keine Vollmacht zum Abschluss mündlicher Vereinbarungen. Von unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung abweichende mündliche Zusagen gelten nur dann, wenn sie durch die Geschäftsführung schriftlich bestätigt sind. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass wir den nicht schriftlich niedergelegten Bedingungen zugestimmt haben.
2.3
Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen - einschließlich dieser Schriftformklausel - sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
2.4
An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Spezifikationen und sonstigen Unterlagen sowie an übergebener Software, Modellen, Mustern und Proben behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind; im Übrigen gilt Ziff. 13.
3 Lieferung
3.1
Die von uns angegebenen oder bestätigten Liefer- und Leistungsfristen gelten als Richtwerte und sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Abklärung aller technischen Fragen und aller Einzelheiten der Auftragsausführung. Sie gelten nur, wenn der Kunde nicht mit der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere mit der Beibringung vom Kunden zu beschaffender Stoffe, Unterlagen, Freigaben oder Genehmigungen oder mit der Leistung einer vereinbarten Anzahlung, rückständig ist.
3.2
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Veränderungen der Gesetzeslage, behördliche Anordnungen und Maßnahmen, Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streik und rechtmäßiger Aussperrung sowie ähnliche Umstände gleich, die nicht durch uns zu vertreten sind und die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse während eines Lieferverzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen sind wir demKunden nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Wir werden den Kunden über das Leistungshindernis und dessen Beendigung unverzüglich in Kenntnis setzen.
3.3
Einfuhr, Ausfuhr und/oder Verbringung unserer Produkte in andere Länder unterliegen ggf. deutschen, EU- und US-amerikanischen Ein- bzw. Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde hat alleinverantwortlich für die Einholung entsprechender Genehmigungen und Erlaubnisse zu sorgen. Wir werden uns jedoch auf Wunsch des Kunden im Rahmen des Zumutbaren und wirtschaftlich Vertretbaren bemühen, für den Export des Vertragsgegenstandes erforderliche Genehmigungen und/oder sonstige erforderliche Dokumente der deutschen Behörden beizubringen.
3.4
Lieferungen im grenzüberschreitenden Verkehr bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, damit die Sicherheitsbestimmungen für die jeweiligen Länder eingehalten werden können. Wenn dadurch im Gebiet der EU (außer Deutschland) aus unseren Leistungen umsatzsteuerpflichtige Tatbestände realisiert werden, so erfüllt der Abnehmer dieser Leistungen auf seine Kosten die umsatzsteuerlichen Pflichten für uns.
3.5
Geraten wir mit der Lieferung oder Leistung schuldhaft in Verzug, so haften wir für Schäden des Kunden für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von höchstens 0,5% des Wertes der Lieferung oder Leistung, jedoch bis höchstens 5% des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung oder -leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit unsere Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein Mitverschulden des Kunden ist zu berücksichtigen.
3.6
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Nimmt der Kunde die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 20% des Lieferpreises als pauschalierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Im Falle eines höheren Schadens behalten wir uns das Recht vor, diesen geltend zu machen.
3.7
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem Kunden nicht unzumutbar sind. Wir können jede Teillieferung gesondert in Rechnung stellen. Sofern wir von unserem Recht zur Teillieferung Gebrauch machen, werden Verpackungs- und Versandkosten nur einmalig erhoben.
4 Versand, Gefahrtragung, Annahmeverzug
4.1
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand "ab Werk" (EXW gemäß Incoterms 2000). Wir veranlassen die Versendung an den Kunden in dessen Namen und auf dessen Gefahr. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes tragen und/oder diesen versichern oder den Liefergegenstand beim Kunden aufbauen bzw. einrichten. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Vertragsgegenstandes sowie die Pflicht, die durch die Ware bedingten Kosten zu tragen, geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unser Haus zwecks Versendung verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen und bei Lieferungen frei Haus. Wird der Versand auf Weisung oder durch Verschulden des Kunden verzögert, insbesondere weil der Kunde versäumt, rechtzeitig Anweisungen zu geben, geht die Gefahr mit derAnzeige der Versand bereitschaft auf ihn über.
4.2
Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes haften wir nicht. Beschädigungen und Verluste entbinden den Kunden insbesondere nicht von der Pflicht zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an uns. Falls der Kunde nicht besondere Versandanweisungen erteilt hat, werden wir die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Wege bewirken. Auf Wunsch des Kunden, der bei Auftragserteilung mitzuteilen ist, werden wir für die Lieferungen in seinem Namen und auf seine Kosten eine Transportversicherung abschließen. Wir sind berechtigt, uns als Begünstigten zu benennen. Bei der Auswahl des Transportversicherers haften wir nur für die eigenübliche Sorgfalt.
4.3
Ein vertragsgemäß versandfertig gemeldeter Liefergegenstand muss vom Kunden unverzüglich abgenommen werden. Verzögert sich der Versand auf Weisung oder durch Verschulden des Kunden, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche in Rechnung zu stellen. Bei Lagerung sind wir berechtigt, dem Kunden zum Ausgleich der durch die Lagerung entstandenen Kosten für jeden angefangenen Monat der Verzögerung eine Lagerkostenpauschale in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages zu berechnen, soweit nicht der Kunde nachweist, dass Schäden oder Aufwendungen in geringerer Höhe entstanden sind. Bei Entstehen höherer Lagerkosten behalten wir uns vor, diese geltend zu machen.
5 Preise
5.1
Unsere Preise gelten, sofern nicht abweichende Vereinbarungen schriftlich bestätigt sind, ab Werk (EXW) einschließlich normaler Verpackung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Kunde trägt die Versandkosten, die in Höhe ihrer Entstehung gesondert berechnet werden.
5.2
Verändert sich zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung der gesetzliche Umsatzsteuersatz, so verändert sich der etwaige vereinbarte Brutto-Kaufpreis entsprechend. Bezieht der Kunde die Ware von uns zum Listenpreis und erhöht sich der Listenpreis zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung, und liegt zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung ein Zeitraum von mindestens 4 Monaten, erhöht sich der vereinbarte Kaufpreis entsprechend. Etwa vereinbarte Abschläge sind auch hinsichtlich des erhöhten Kaufpreises zu berücksichtigen. Liegt der Preisvereinbarung nicht der Listenpreis zugrunde, sind wir berechtigt, den Preis nachträglich angemessen anzupassen, wenn sich die Kostenfaktoren für die Ware oder für sonstige vereinbarte Leistungen nicht nur unerheblich erhöhen. Führt eine solche Preisanpassung zu einer erheblichen Preissteigerung, istder Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6 Beschaffenheitsvereinbarungen
6.1
Die geschuldete Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen ausdrücklichen Vereinbarungen über Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika. Soweit eine solche Vereinbarung nicht getroffen ist, ist es nicht unsere Absicht, und der Vertrag zwischen den Parteien ist nicht darauf angelegt, gegenüber dem Kunden eine über die Beschaffenheitsvereinbarung nach Satz 1 hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes zu übernehmen. Dementsprechend sind Maßangaben, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes in Katalogen, Preislisten und sonstigen, dem Kunden überlassenen Informationsmaterialien keinesfalls als Zusicherung von Eigenschaften des Vertragsgegenstandes zu verstehen, die Gegenstand einer Garantie sind.
6.2
Soweit die Parteien im Einzelfall entgegen Ziff. 6.1 eine Garantie vereinbaren wollen, hat dies ausdrücklich und in schriftlicher Form zu erfolgen.
6.3
Hat uns der Kunde als Voraussetzung der Durchführung des Auftrages Informationen bereitzustellen, Materialien anzuliefern oder sonstige Mitwirkungspflichten zu erfüllen, sind wir auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und ordnungsgemäße Beschaffenheit der übergebenen Informationen und Materialien bzw. auf die vollständige Erfüllung der sonstigen Mitwirkungspflichten zwingend angewiesen. Solange der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir von der Pflicht zur Leistungserbringung frei. Alle weiteren Rechte bleiben vorbehalten.
7 Gewährleistung
7.1
Es obliegt dem Kunden, den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten unverzüglich auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit und Vollständigkeit, zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von einer Woche ab Erhalt der Lieferung. Verborgene Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
7.2
Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird uns der Kunde die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Auf unser Verlangen wird der Kunde das beanstandete Produkt auf unsere Kosten an uns zurücksenden. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so ist er uns zur Erstattung aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (z. B. Untersuchungskosten, Fahrt- und Versandkosten) verpflichtet.
7.3
Mängel und/oder Schäden, die durch höhere Gewalt oder sonstige äußere Einflüsse, unsachgemäße Behandlung, falsche Handhabung, gewöhnliche Abnutzung oder Korrosion entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Dies gilt insbesondere, wenn Mängel oder Schäden dadurch entstehen, dass das gelieferte Produkt nicht entsprechend der Handhabungshinweise gelagert, betrieben oder gewartet wird, z. B. bei Bedienung durch ungeschulte Anwender, Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle, Vornahme unzulässiger Veränderungen und/ oder Ergänzungen des Vertragsgegenstandes oder sonstigen Eingriffe in den Vertragsgegenstand, etwa durch Gehäuseöffnungen, Eigenreparaturen, nicht im Bedienerhandbuch vorgesehene Eigenwartungen, durch den Kunden und/oder nicht durch uns autorisierte Dritte.
7.4
Von der Gewährleistung ausgenommen sind ferner Mängel und/ oder Schäden, die auf die Verwendung anderer als der von uns ausdrücklich (z. B. im Bedienerhandbuch oder durch sonstige schriftliche Erklärung) empfohlenen und freigegebenen Ersatz- und Zubehörteile und/oder Verbrauchsmaterialien (insbesondere: Reagenzien) zurückzuführen sind.
7.5
Der Kunde verpflichtet sich, sich, seine Mitarbeiter und sonstige Dritte, die bestimmungsgemäß mit dem Vertragsgegenstand arbeiten werden, mit allen von uns bereitgestellten Bedienungsanleitungen, Handbüchern und sonstigen Gebrauchsinformationen vertraut zu machen und den vorgenannten Personenkreis bei Handhabung, Gebrauch, Einstellung, Lagerung, Transport und Entsorgung des Vertragsgegenstandes entsprechend anzuweisen.
7.6
Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch nach unserer Wahl. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für uns unzumutbar oder wird sie von uns wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Kunden nicht unzumutbar ist. Gewährleistungsansprüche für erbrachte Nachbesserungen verjähren in drei Monaten nach Abschluss der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist. Von uns ersetzte Teile des Vertragsgegenstandes sind an uns herauszugeben. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt derLeistung zusteht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
7.7
Die vorstehenden Begrenzungen und Beschränkungen unserer Gewährleistung greifen nicht, sofern die Gewährleistungsansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer leitenden Angestellten oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen oder durch unser Verschulden bzw. das Verschulden unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder wir eine abweichende Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben.
7.8
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 9 (Haftung) beschränkt. Dies gilt insbesondere für Mangelfolgeschäden.
7.9
Etwaige Mängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, wenn nicht der Kunde nachweist, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
7.10
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sachmängeln des Vertragsgegenstandes verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Gleiches gilt für Rechtsmängel. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Bei Verbrauchsmaterialien (Reagenzien, Kits) endet die Gewährleistungsfrist mit Erreichen des aufgedruckten Haltbarkeitsdatums, siehe Ziff. 8.3.
7.11
Für Schadensersatzansprüche sowie für Rechte des Kunden bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
8 Verbrauchsmaterialien
8.1
Die von uns gelieferten Produkte sind stets nur für den von uns angegebenen Gebrauch bestimmt. Insbesondere ist eine direkte oder indirekte Verwendung unserer Produkte für human- oder veterinärdiagnostische oder -medizinische Zwecke oder zur Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln oder Kosmetika nur zulässig, sofern das Produkt entsprechend gekennzeichnet ist und eine derartige Verwendung nach den für den Kunden und den Verwender maßgeblichen gesetzlichen Regelungen erlaubt ist und alle erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Behörden vorliegen. Der Kunde hat in alleiniger Verantwortung sicherzustellen, dass der von ihm beabsichtigte Einsatz unserer Produkte (insbesondere der Reagenzien und Kits) nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt und erforderliche behördliche Erlaubnisse vorliegen.
8.2
Wir führen sämtliche Herstellungsprozesse mit äußerster Sorgfalt nach dem Stand der Technik und entsprechend den gesetzlichen Regelungen durch erfahrene Spezialisten durch. Alle wesentlichen Herstellungsschritte werden von uns dokumentiert und archiviert. Aufgrund der Komplexität molekularbiologischer Produkte, Materialien und Verfahren ist es jedoch nicht möglich, molekularbiologische Produkte und/oder Materialien so zu herzustellen bzw. molekularbiologische Verfahren so anzuwenden, dass sie in allen Anwendungen, Umgebungen und/oder Kombinationen fehlerfrei arbeiten. Wir übernehmen daher keine Gewähr oder Haftung dahingehend, dass sich unsere Produkte in jedem Einzelfalle für einen bestimmten, vom Kunden beabsichtigten Einsatzzweck eignen. Unsere Gewährleistung beschränkt sich daher auf die in Leistungsbeschreibung und Analysenzertifikat - soweit vorhanden - beschriebeneBeschaffenheit und Zweckbestimmung unserer Produkte.
8.3
Die Produkthaltbarkeit von Verbrauchsmaterialien wie z. B. Reagenzien und Kits richtet sich nach den auf der Produktverpackung angegebenen Haltbarkeitsfristen.
8.4
Sofern die von uns gelieferten Produkte gesetzlichen Exportbeschränkungen unterliegen, werden wir den Kunden hiervon nach bestem Wissen in Kenntnis setzen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Exportbeschränkungen einzuhalten.
9 Haftung
9.1
Für Schäden des Kunden haften wir nur, soweit unsere Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Verpflichtungen bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung. Außer in Fällen vorsätzlicher Pflichtverletzung ist unsere Haftung in jedem Falle auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für Schäden des Kunden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen des Fehlens einer Beschaffenheit der Sache, für die wir eine Garantie übernommen haben, haften wir maximal in Höhe der zur Verfügung gestellten Mittel. Insbesondere wird eine Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn infolge der Arbeitsergebnisse ausgeschlossen.
9.2
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und nach anderen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen bleibt von den vorstehenden Haftungsausschlüssen unberührt.
9.3
Veräußert der Kunde den Vertragsgegenstand unverändert oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren, so hat uns der Kunde im Innenverhältnis von allen Produkthaftungsansprüchen Dritter freizustellen, soweit der Kunde für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
10 Zahlungen
10.1
Unsere Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne jeden Abzug nur direkt an uns zahlbar. Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, sind die Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Skonto entfällt bei fälligem Saldo. Die Erfüllung der Zahlungspflicht tritt am Tag des Geldeingangs bei uns bzw. unserer Bank ein. Alle Zahlungen haben spesen- und portofrei für uns zu erfolgen.
10.2
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von uns für die Inanspruchnahme entsprechenden Bankkredites gezahlten Zinssatzes, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu berechnen. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) in gleicher Höhe, eines weitergehenden Verzugsschadens sowie unserer gesetzlichen Rechte bleibt vorbehalten.
10.3
Wechsel (auch Kundenwechsel), Schecks und Zessionen werden zum Zwecke der Sicherheit als zusätzliche Verbindlichkeit lediglich erfüllungshalber angenommen. Wir dürfen erfüllungshalber angenommene Wechsel und Schecks jederzeit zurückgeben und auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen, die dann sofort fällig ist. Bei Zahlungseinstellung sind wir zur Offenlegung einer stillen Sicherungsabtretung gegenüber dem Schuldner berechtigt. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Diskontspesen, Wechselsteuern, Verzugszinsen hat der Kunde sofort zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht.
10.4
Eine Aufrechnung durch den Kunden kann nur erfolgen, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen Ansprüchen, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte sind auch wegen Ansprüchen ausgeschlossen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, soweit diese Ansprüche bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt sind Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte wegen Mängelrügen nur in angemessener Höhe geltend machen.
10.5
Werden uns Umstände bekannt, welche nach unserer Beurteilung Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, so sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl des Kunden) zu verlangen und nur Zug um Zug gegen eine solche Sicherheit oder gegen Zahlung zu leisten.
10.6
Stundungszusagen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Die Zusage ist jederzeit widerruflich. Gestundete Forderungen werden auch ohne Widerruf sofort fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, zahlungsunfähig wird, mit Zahlungen in Verzug gerät oder Wechsel zu Protest gehen lässt.
10.7
Zahlungen werden nach unserer Wahl zunächst auf ältere Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung, insb. Mahnkosten, entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Bei Zahlungsverzug werden nach Verzugseintritt, sofern nicht höhere Kosten entstanden sind, € 20,00 pro Mahnung berechnet.
10.8
An Gegenständen, die uns von unseren Kunden zur Ausführung eines Werkvertrages überlassen werden, ist ein Pfandrecht für alle unsere werkvertraglichen Forderungen begründet. Dies gilt auch für Forderungen, die aus zurückliegenden und zukünftigen Werkverträgen des Kunden mit uns herrühren.
11 Eigentumsvorbehalt
11.1
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden und sowie künftiger Zahlungsforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Bei laufender Rechnung sichert die Vorbehaltsware unsere jeweilige Saldoforderung.
11.2
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte einschließlich der Geltendmachung von Pfandrechten wie Vermieterpfandrechten und bei sonstigen Beeinträchtigungen unserer Sicherungsrechte ist uns sofort Mitteilung unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen zu machen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten einer Intervention durch uns gehen, soweit sie nicht vom jeweiligen Dritten zu erlangen sind, zu Lasten des Kunden.
11.3
Erwirbt der Kunde die Vorbehaltsware zum Zweck des Weiterverkaufs, ist er nur berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Ist die Vorbehaltsware nicht zum Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ohne unsere vorherige Zustimmung unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Kunden zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch eine Globalzession. Die aus einem Verkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns abgetreten. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Wenn Vorbehaltsware verkauft wird, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die betroffene Vorbehaltswareanteilig fakturiert haben. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Alle Abtretungen erfolgen jeweils erstrangig für uns.
11.4
Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abkäufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so sind die jeweiligen anerkannten Saldoforderungen und die Schlusssaldoforderung insoweit an uns abgetreten, wie darin Einzel(teil)forderungen enthalten sind, die nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten gewesen wären, wenn es sich nicht um in das Kontokorrent einzustellende Forderungen gehandelt hätte.
11.5
Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Kunden bestehen.
11.6
Bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 1 Monat, Zahlungseinstellung des Kunden, Scheck- oder Wechselprotest beim Kunden (soweit wir in irgendeiner Weise Begünstigter dieses Schecks oder Wechsels sind), einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und das Recht zum Einzug der Forderungen. Der Kunde hat uns unverzüglich über die vorstehenden Ereignisse zu informieren und uns eine Aufstellung der vorhandenen Vorbehaltsware zu übersenden. Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern und auf unser Verlangen, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, unverzüglich an uns herauszugeben. Der Kunde hat uns sofort Zugang zu der Vorbehaltsware zu gewähren.Verlangen wir die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind außerdem zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Nach Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung gemäß § 323 BGB und fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware frei zu verwerten.
11.7
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln und auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit Vorbehaltsware zustehen, in Höhe des auf unsere Vorbehaltsware entfallenden Anteils an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde wird uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware oder über Ansprüche, die hiernach an uns abgetreten worden sind, erteilen.
11.8
Soweit unsere besicherten Forderungen durch Vorbehaltsware und/oder Abtretung oder sonstige Sicherheiten nicht nur vorübergehend zu mehr als 110% besichert sind, werden wir auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl bis zur vorgenannten Grenze Sicherungsrechte freigeben. Bei der Bewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen. Forderungen sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung zu bewerten und ggf. abzuzinsen.
11.9
Bei Lieferungen in den Geltungsbereich anderer Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um uns unverzüglich gleichwertige Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen (wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw.) mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
12 Geistiges Eigentum, Schutzrechte Dritter
12.1
Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm beizubringende Stoffe, Unterlagen oder sonstige Beistellungen das geistige Eigentum oder andere Rechte Dritter nicht verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
12.2
Schreibt der Kunde durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie die zu liefernden Produkte zu fertigen sind, so übernimmt der Kunde die Gewähr, dass hierdurch die Rechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte) nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen frei, die gegen uns von Dritten wegen einer solchen Verletzung geltend gemacht werden.
13 Geheimhaltungspflicht
13.1
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung von uns erhaltenen geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich, jedoch ohne Beschränkung hierauf, der Spezifikationen des Vertragsgegenstandes) geheim zu halten und Dritten ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zu offenbaren. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Informationen mündlich, schriftlich, elektronisch oder auf Datenträgern zugänglich gemacht werden und ob die zugänglich gemachten Informationen im Einzelfall ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder nicht. Der Kunde verpflichtet sich, zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt, keinesfalls jedoch weniger als ein angemessenes Maß an Sorgfalt, anzuwenden.
13.2
Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die Informationen ausschließlich für die Zwecke des Vertrages zu nutzen, aufgrund dessen sie ihm zur Verfügung gestellt wurden, und sie nicht anderweitig kommerziell oder auf andere Weise zu verwerten oder sie zu kopieren oder auf andere Weise ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weiterzugeben.
13.3
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die nachweislich
(a) dem Kunden bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren;
(b) ohne Zutun des Kunden allgemein bekannt sind oder werden;
(c) dem Kunden von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungsverpflichtung offenbart werden;
(d) vom Kunden unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt worden sind;
(e) vom Kunden aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, jedoch nur, wenn und soweit uns der Kunde zuvor unverzüglich über die behördliche oder richterliche Verfügung informiert hat und wir Gelegenheit erhalten haben, Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Information zu ergreifen.
13.4
Der Kunde hat seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziff. 13 zu verpflichten.
13.5
Der Kunde wird alle vertraulichen Dokumente und anderen Informationen, die ihm zur Verfügung gestellt wurden (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technische Spezifikationen, Modelle, Muster und Proben) auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückgeben.
14 Datenschutz
Sämtliche von uns erhobenen persönlichen Daten des Kunden werden vertraulich behandelt. DURCH DIE ERTEILUNG VON AUFTRÄGEN WILLIGT DER KUNDE IN DIE SPEICHERUNG UND WEITERGABE PERSONENBEZOGENER DATEN ZUM ZWECKE DER BONITÄTSPRÜFUNG, DES INKASSO UND DER MELDUNGEN NACH DEM MEDIZINPRODUKTEGESETZ EIN. AUF VERLANGEN WERDEN WIR DEM KUNDEN DIE FOLGEN DER VERWEIGERUNG DER EINWILLIGUNG MITTEILEN.
15 Sonstige Bestimmungen
15.1
Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung; in keinem Falle wird die betreffende Bestimmung durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt.
15.2
Änderungen und Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen und/oder eines auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Vertrages sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
15.3
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
15.4
Erfüllungsort für die Zahlungspflichten des Kunden ist Ulm, für die Lieferung das jeweilige Versandlager.
15.5
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde liegen, ist Ulm. Dies gilt nur, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.
Stand: August 2014.